§ 17 Ausschüsse der Gleichbehandlungskommission
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Die Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 14) einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende der Kommission oder eine von ihr oder ihm damit betraute Bedienstete oder ein von ihr oder ihm damit betrauter Bediensteter zu führen; die übrigen Mitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 16 sinngemäß.
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