§ 6 Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Dieser Anspruch ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Obereinigungskommission beim Amt der Landesregierung binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.
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