(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der im § 11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen eine Anwältin oder einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen und deren bzw. dessen Stellvertretung aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen. Vor Antritt ihrer Funktion haben die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission und ihrer Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(2) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen. Sie oder er ist in Ausübung dieser Tätigkeit selbstständig und unabhängig. Sie oder er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
(3) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung berührenden Fragen abgeben.
(4) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie oder er kann auch weitere Auskünfte von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat oder den Beschäftigten des betroffenen Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, der Anwältin oder dem Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) die für die Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Wenn die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und der Kommission die behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat die Kommission von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 13 oder § 14 einzuleiten. Die Kommission hat sich mit einem von der Anwältin oder vom Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) vorgelegten Fall in ihrer nächsten Sitzung, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen.
(6) Die Kommission kann die Anwältin oder den Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) kann im Auftrag der Kommission die betrieblichen Räume betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind ihr oder ihm Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur Verfügung zu stellen. Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) hat bei ihrer oder seiner Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor Besichtigung eines Betriebes ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber so rechtzeitig zu verständigen, dass diese oder dieser oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen kann.
(7) Wenn sich die Entscheidung der Kommission in einem von der Anwältin oder vom Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) vorgelegten Fall nicht mit deren oder dessen Auffassung deckt, so findet § 14 Abs. 5 Anwendung.
Rückverweise
Wr. LAOG · Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG
§ 18 Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission
…Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (§§ 12 Abs. 2 und 16 Abs. 4) mit Ausnahme jener Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen. (2) Die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber…