§ 10 Entschädigung der Richterinnen oder Richter und der Beisitzerinnen oder Beisitzer
In Kraft seit 11. November 2022
Up-to-date
(1) Richterinnen bzw. Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, haben außer auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden