(1) Die oder der Vorsitzende (§ 11 Abs. 2) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) verlangt.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertretung) nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung der oder des Vorsitzenden durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu erfolgen.
(6) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung zu erlassen ist.
Rückverweise
Wr. LAOG · Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG
§ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Nr. 26/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 16 Abs. 6 dieses Gesetzes in Geltung.…
§ 17 Ausschüsse der Gleichbehandlungskommission
…11 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. (3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 16 sinngemäß.…