(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2017, sowie des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2013, soweit sie als Landesrecht weitergelten, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten oder angestellten Organe und Mitglieder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Obereinigungskommission, der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Gleichbehandlungskommission bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Gesetz im Amt.
(4) Die Funktionsdauer der nach § 227 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 errichteten Einigungskommissionen endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(5) Die Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 52/1949, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2013, ausgenommen deren Art. I, Art II, Art. III Abschnitt 1, § 14, Art. IV, Art. X und in der Anlage das Muster I, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes in Geltung.
(6) Die Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 26/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund des § 16 Abs. 6 dieses Gesetzes in Geltung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden