WERUG 2020
Vorwort/Präambel
Dieses Gesetz umfasst Maßnahmen des Landes Wien, die dem Klimaschutz, der Energieversorgungssicherheit, der Energieeffizienz, der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie dem Ausbau der Fernwärme- und Fernkälteerzeugung, der Fernwärme- und Fernkälteversorgung und des Fernwärme- und Fernkältenetzes in Wien dienen.
(1) Dieses Gesetz setzt Richtlinien der EU um und enthält flankierende Bestimmungen zu Verordnungen der EU, die das Energie- und Klimarecht betreffen und gemäß Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abwärme und -kälte“ die unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in der Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
2. „Beschleunigungsgebiete“ bestimmte Standorte oder bestimmte Gebiete an Land oder in Binnengewässern, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden;
3. „Biogas“ einen gasförmigen Kraft- und Brennstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;
4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
5.„Bürgerenergie“ Initiativen, Organisationsformen oder Rechtsträger gemäß den Bestimmungen des 4. Teils (Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie) des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025;
6.„effizientes Fernwärme- oder Fernkältesystem“ ein System, das die Kriterien gemäß erfüllt;
(1) Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.sie berücksichtigen die Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen der Wärme- und Kälteversorgung im Rahmen des NEKP bereitgestellt werden, und enthalten eine Schätzung und Kartierung oder sonstige Abbildung des Potenzials zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch die Umrüstung auf Niedrigtemperatur-Wärme bzw. hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme, Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet;
2.sie berücksichtigen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“;
3. sie enthalten eine Strategie für die Nutzung des gemäß Z 1 ermittelten Potenzials;
4. sie berücksichtigen die relevante bestehende Energieinfrastruktur;
5. sie tragen den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen insbesondere durch das Stadt-Umland-Management oder die regionale Zusammenarbeit der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, Rechnung; sie bewerten dabei potenzielle Synergieeffekte mit benachbarten lokalen und regionalen Stellen und Behörden, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern;
6. sie bewerten die Rolle der Energiegemeinschaften oder sonstige Möglichkeiten bzw. Initiativen der Bürgerenergie, die geeignet sind, aktiv zur Umsetzung lokaler oder regionaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen zu können;
7.sie enthalten eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist;
8. sie enthalten eine Bewertung, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und ermitteln Finanzierungsmechanismen, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;
9. sie sehen einen Pfad zur Erreichung der geplanten Ziele im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vor;
10. sie streben unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen an, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, und schrittweise aus fossilen Brennstoffen auszusteigen.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Ausarbeitung oder bei wesentlichen Änderungen der lokalen Pläne gemäß Abs. 1 zu beteiligen und insbesondere relevanten privaten und öffentlichen Interessensvertretungen und Betreiberinnen und Betreibern lokaler und regionaler Energieinfrastruktur die Möglichkeit zu geben, binnen einer angemessenen Frist Stellungnahmen abzugeben. Die Stellungnahmen sind im Rahmen der Bewertung gemäß Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen.
(3) Soweit nationale, regionale oder überregionale Empfehlungen und Leitlinien geeignet sind, die Ausarbeitung oder wesentlichen Änderungen der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen, sind diese im Rahmen der Anforderungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(1) Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme haben folgende Kriterien zu erfüllen, um den effizienteren Verbrauch von Primärenergie zu gewährleisten und den Anteil der in das Netz eingespeisten erneuerbaren Energien an der Wärme- und Kälteversorgung wie folgt zu steigern:
1. bis 31. Dezember 2027: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;
2. ab 1. Januar 2028: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt;
3. ab 1. Januar 2035: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme oder zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, bei dem der Gesamtanteil erneuerbarer Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 80 % und der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;
4. ab 1. Januar 2040: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, das mindestens zu 95 % erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt und der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt;
5. ab 1. Januar 2045: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;
6. ab 1. Januar 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt.
(2) Fernwärme- und Fernkältesysteme sind als effizient einzustufen, wenn die Kriterien gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Darüber hinaus ist bei der Errichtung der Systeme oder bei der erheblichen Modernisierung von Versorgungseinheiten der Systeme sicherzustellen, dass
1. in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und
2. in allen neuen Wärmequellen in diesem System außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden, wenn es bis 2030 gebaut oder erheblich modernisiert wird.
(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtabgabe von mehr als 5 MW haben die Kriterien des § 5 Abs. 1 zu erfüllen und dies, unter Beachtung der Bestimmungen zu zertifizierten Informationen gemäß § 88 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zu dokumentieren.
(2) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtabgabe von mehr als 5 MW, die die Kriterien des § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, haben dies unverzüglich der Behörde zu melden und Pläne zu erstellen, die die Einhaltung der Kriterien insbesondere durch einen effizienteren Verbrauch von Primärenergie, Reduzierung von Verteilungsverlusten und Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung gewährleisten (verbindliche Umwandlungspläne).
(3) Verbindliche Umwandlungspläne haben folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. eine Beschreibung des Ist-Zustands des Fernwärme- und Fernkältesystems in Bezug auf Angebot, Netzeffizienz und Nachfrage;
2. eine Prognose der erwartbaren künftige Nachfrage und die geplante Erweiterung des Fernwärme- und Fernkältenetzes;
3.das Potenzial der aktuellen und zukünftigen Deckung der gemäß Z 2 prognostizierten Nachfrage durch erneuerbare Energiequellen und Abwärme und, soweit dies gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zulässig ist, hocheffiziente KWK;
(1) Für folgende Anlagen ist vor Errichtung und Betrieb oder erheblicher Modernisierung eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang 1 durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Verbesserung der Energieeffizienz wirtschaftlich durchführbar ist:
1. eine Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;
2. eine Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts;
3.ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW; zu bewerten sind die Kosten-Nutzen-Analysen – wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen, gehören – in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes/auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung.
(2) Bei der in Abs. 1 Z 3 genannten Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
(3) Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO 2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gilt für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht als Modernisierung.
(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb des Fernwärme- und Fernkältenetzes verantwortlichen Unternehmen durchzuführen. Diese Unternehmen haben die erforderlichen Informationen zur Bewertung von Kosten und Nutzen von Anlagen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Landesregierung kann eine Verordnung erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs 1 näher zu regeln.
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung der in § 7 Abs. 1 genannten Anlagen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Kosten-Nutzen-Analyse von richtigen Voraussetzungen ausgeht;
2. die Kosten-Nutzen-Analyse mit den in Anhang 1 festgelegten Leitgrundsätzen übereinstimmt;
3. die Kosten-Nutzen-Analyse nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut ist und
4. mit der geplanten Anlage eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind neben der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang 1 eine technische Beschreibung des Vorhabens und sonstige zur Beurteilung der Energieeffizienz erforderliche Pläne, Beschreibungen und Unterlagen anzuschließen.
(3) Die Behörde kann das Verfahren gemäß Abs. 1 mit einem allfällig erforderlichen Genehmigungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
(1) Keiner Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Anlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen darüber hinaus:
1. Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, soweit durch ein eingerichtetes und dokumentiertes Verifizierungsverfahren sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;
2. Anlagen, die in der Nähe einer genehmigten geologischen Speicherstätte zur Speicherung von Kohlendioxid angesiedelt werden müssen und
3.Rechenzentren gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll.
(1) Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Rechenzentren, welche mittels Kosten-Nutzen-Analyse gemäß § 7 nachweisen können, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der Betreiber hat dem Antrag entsprechende Nachweise anzuschließen. Die Behörde kann den Betreiber auffordern, weitere Nachweise nachzureichen, wenn dies für die Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist.
(1) Die UIV Urban Innovation Vienna GmbH (UIV) fungiert als zentrale Anlaufstelle der Stadt Wien zur Beratung, Information und Unterstützung der Betreiberinnen und Betreiber von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen während des gesamten behördlichen Verwaltungsverfahrens, sofern die Anlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder errichtet werden soll.
(2) Die UIV wird mit den Aufgaben einer zentralen Anlaufstelle betraut. Die nähere Ausgestaltung der sich aus dieser Betrauung ergebenden Rechte und Pflichten erfolgt auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages, der zwischen der Stadt Wien und der UIV unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen abzuschließen ist.
(1) Das Angebot der Anlaufstelle ist kostenlos.
(2) Die zu erfüllenden Aufgaben der Anlaufstelle sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(3) Durch die Tätigkeit der Anlaufstelle bleiben behördliche Verwaltungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen unberührt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber darf während laufender Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nicht auf eine andere Anlaufstelle des Bundes oder der Länder verwiesen werden, wenn die betreffende Energieerzeugungsanlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder betrieben werden soll.
entfällt; LGBl. Nr. 28/2026 vom 16. Juli 2026.
(1) Die Anlaufstelle hat auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers insbesondere über die für den Bau, den Betrieb und das Repowering einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten zu beraten. Die Anlaufstelle stellt der Betreiberin oder dem Betreiber die für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung.
(2) Die Beratung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf alle einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering sowie den Netzzugang der Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen vorgesehen sind. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann die für die Beratung erforderlichen Unterlagen auch in digitaler Form bei der Anlaufstelle einbringen.
(1) Die Anlaufstelle hat insbesondere über sämtliche Genehmigungs- und Anzeigepflichten, die für den Bau, den Betrieb und das Repowering nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, in einem eigenen Verfahrenshandbuch zu informieren. Im Verfahrenshandbuch sind alle für die jeweiligen Verwaltungsverfahren notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Genehmigungs- und Anzeigeverfahren aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, sind davon ausgenommen.
(2) Das Verfahrenshandbuch hat insbesondere auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften einzugehen, wenn und soweit diese Anlagen nach den einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Genehmigungs- oder Anzeigepflichten unterliegen. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf die für die jeweilige Anlage zuständige Anlaufstelle hinzuweisen.
(3) Das Verfahrenshandbuch ist in Papierform zur Verfügung zu stellen und in digitaler Form auf der Homepage der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Anlaufstelle hat einmal im Jahr einen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben zu erstellen. Dieser Bericht ist bis zum März des Folgejahres an das Amt der Wiener Landesregierung zu übermitteln und nach Genehmigung durch die Landesregierung auf der Homepage der Stadt Wien und jener der Anlaufstelle zu veröffentlichen.
(1) Das Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Ansuchens bis zur Mitteilung der Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde.
(2) Ausdrücklich nicht Teil des Genehmigungsverfahrens ist
1. die Zeit der Errichtung oder des Repowerings der Anlage;
2. die Zeit der Errichtung der Netzanschlüsse und der erforderlichen Netzinfrastruktur;
3. die Dauer der behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
4.die Dauer etwaiger Rechtsmittelverfahren, gerichtlicher Verfahren oder Mediationsverfahren gemäß § 17.
(3) Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
(1) Wenn sich im Zusammenhang mit laufenden Genehmigungsverfahren nach landesgesetzlichen Vorschriften für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen Streitigkeiten zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und den sonstigen Parteien des Verfahrens ergeben, hat die Behörde das Verfahren auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers zur Einleitung eines Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Die Begriffsbestimmungen des § 13 gelten.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens durch die Behörde werden der Beginn und der Fortlauf von gesetzlichen und behördlichen Fristen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens gehemmt. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des anhängigen Genehmigungsverfahrens stellen. Ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages bei der Behörde werden die gesetzlichen und behördlichen Fristen fortgesetzt.
(3) Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde von den Streitteilen übermittelt und, soweit dies gesetzlich zulässig ist, im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung der Behörde berücksichtigt werden.
(4) Die Teilnahme am Mediationsverfahren ist freiwillig. Ein Anspruch der Parteien auf Kostenersatz besteht nicht.
(5) Die Unterbrechung nach Abs. 1 darf höchstens 6 Monate in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Verfahren jedenfalls fortzuführen.
Bei der Stadtplanung (1. Teil der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung), auch bei der frühzeitigen Raumplanung, ist auf die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, Bedacht zu nehmen. Die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und es ist eine Abstimmung mit den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern vorzunehmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
(1) Die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Vollziehung der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 und für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist, soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die nach diesem Abschnitt ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3) Die Behörde nimmt auf die im Amtsblatt der Europäischen Kommission kundgemachten Empfehlungen und Leitlinien Bedacht, soweit dies für die Zwecke der Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(1) Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 5 und § 7 bis 17a zu überwachen.
(2) Die Behörde hat die lokalen Pläne gemäß § 4 auszuarbeiten und die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen.
(3) Die Behörde hat die lokalen Pläne gemäß § 4 nach erfolgter Einbindung der Öffentlichkeit zu bewerten. Sie legt geeignete Umsetzungsmaßnahmen fest, soweit dies erforderlich ist, und prüft diese laufend.
(4) Die Behörde hat die gemäß § 6 Abs. 4 vorgelegten verbindlichen Umwandlungspläne zu genehmigen. Dabei hat sie geeignete Sachverständige heranzuziehen. Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nicht gegeben sind. Die Behörde hat im Vorfeld der Genehmigung für die Vorlage des erstmaligen Plans nach der Meldung § 6 Abs. 2 erster Satz eine angemessene Frist zu setzen.
(5) Die Behörde hat die Anzahl der genehmigten Pläne gemäß Abs. 4 und die Anzahl der Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 6 Abs. 1 und 5 jeweils in anonymisierter Form auf ihrer Website unter Wahrung bestehender Geheimhaltungspflichten zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind davon nicht umfasst.
(6) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften des 4. Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer Anlage oder des Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(7) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften des 4. Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 6 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der jeweiligen Anlage oder des jeweiligen Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.
(8) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 6 und 7 nicht erforderliche Eingriffe in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
(1) Die Behörde kann für die Erstellung der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung gemäß § 4 Abs. 1 die Daten folgender Datenbanken verwenden:
1.das zentrale Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;
2.die Energieausweisdatenbank gemäß GWR-Gesetz und
3.die Energieausweisdatenbank gemäß der Bauordnung für Wien und der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015.
(2) Die Behörde ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Betreiberinnen und Betreiber sowie der Parteien des Verfahrens insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 8 notwendig sind:
(1) Die Behörde kann von verpflichteten Personen gemäß § 6 bis 10 die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die verpflichteten Personen haben diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Geheimhaltungspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(3) Erteilt die verpflichtete Person die verlangte Auskunft nicht, hat die Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft mit Bescheid aufzutragen.
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro ist zu bestrafen, wer
1.eine Anlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 errichtet, betreibt oder erheblich modernisiert:
2.das Betreten oder die Besichtigung der die Anlage bzw. das Netz betreffenden Grundstücke oder Gebäude gemäß § 19 Abs. 7 verweigert;
3.die erforderlichen Auskünfte gemäß § 21 Abs. 1 nicht fristgerecht erteilt;
4.ein Rechenzentrum betreibt, ohne gemäß § 10 Abs. 1 die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber effizienter Fernwärme- oder Fernkältesysteme
1.der Behörde die wesentlichen Ergebnisse der Dokumentation gemäß § 6 Abs. 1 nicht fristgerecht übermittelt;
Der erstmalige Plan gemäß § 6 Abs. 4 hat bis 31. Dezember 2029 bezogen auf die den Kriterien zugrunde liegenden Informationen, Daten und Annahmen beginnend mit dem Zeitraum 1. Jänner 2025 zu erfolgen.
(1) Durch den 5. Abschnitt wird Art. 1 Z 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413, hinsichtlich der Art. 16, 16a, 16d und 16e der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) umgesetzt.
(2) Durch den 6. Abschnitt wird Art. 1 Z 5 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023, hinsichtlich des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) umgesetzt.
(3) Durch den 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S. 1 (Energieeffizienz-Richtlinie) umgesetzt.
(4) Durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes wird Art. 26 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S. 1 (Energieeffizienz-Richtlinie) umgesetzt.
(5) Durch den 4. Abschnitt dieses Gesetzes wird Art. 26 Abs. 6, 7 iVm Anhang 11 und Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.9.2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S. 1 (Energieeffizienz-Richtlinie) umgesetzt.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung geltenden Fassung maßgeblich:
1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2025;
2.Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018;
3.Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025;
4.Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025 und
5.Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2025.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
(1) Die Änderungen gemäß LGBl. für Wien Nr. 28/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 22a tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft.
1.Wird die Errichtung einer Anlage ohne Wärmerückgewinnung gemäß § 7 Abs. 1 oder einer reinen Stromerzeugungsanlage gemäß § 5 Abs. 3 Z 12 WElWG 2005 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK oder Fernwärme- und Fernkältenetze oder beidem abgegeben wird.
2. Bei der Bewertung werden innerhalb festgelegter geografischer Grenzen die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärme- oder Kältebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden könnten, berücksichtigt, wobei den praktischen Möglichkeiten, wie beispielsweise technische Durchführbarkeit und Entfernung, Rechnung zu tragen ist.
3. Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärme- und Kältelasten umfasst, beispielsweise Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
4.
7.„Energieeffizienz an erster Stelle“ den Grundsatz, die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
8. „Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen“ Anlagen, die Energie (Elektrizität, Wärme, Warmwasser oder Kälte) aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas und dergleichen erzeugen. Darunter fallen auch Anlagen, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind;
9. „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Zählpunkt angeschlossen sind;
10. „erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
11. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte; dies unter der Voraussetzung, dass die Wärme oder Kälte zumindest zur Belieferung von zwei räumlich getrennten Gebäuden auf zumindest zwei getrennten Liegenschaften und überwiegend zum Fremdverkauf verwendet wird;
12. „Fernwärme- oder Fernkältesystem“ ein System, in dem Fernwärme oder Fernkälte über ein Netz verteilt wird;
13. „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Oberfläche gespeichert ist;
14.„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWG festgelegten Kriterien entspricht.
15. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
16.„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
17. „öffentliche Einrichtung“ das Land Wien als regionale Behörde bzw. Gebietskörperschaft, die Gemeinde Wien als lokale Behörde bzw. Gebietskörperschaft und Stellen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und direkt von diesen genannten Behörden bzw. Gebietskörperschaften finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
18. „Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 1;
19. „Repowering“ eine Modernisierung von bestehenden Energieerzeugungsanlagen, wobei auch der vollständige oder teilweise Austausch von bestehenden Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder Kapazität der Anlage dazu zählt;
20.„schutzbedürftige Haushalte“ Haushalte im Sinne von § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025;
21. „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen;
22. „Umgebungsenergie“ vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann und
23. „Versorgungseinrichtungen“ Anlagen, in denen Abwärme aus nicht industriellen und/oder gewerblichen Prozessen mit nutzbarem Temperaturniveau entsteht.
4.die Berücksichtigung der Energieeffizienz des gesamten Systems;
5. den aus Z 1 bis 4 abgeleiteten Zielzustand sowie die Festlegung konkreter Maßnahmen zur Erreichung des Zielzustands und
6. die Angabe des Zeitplans zur Erreichung des Zielzustands.
(4) Verbindliche Umwandlungspläne sind der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie sind erstmalig nach der unverzüglichen Meldung an die Behörde gemäß Abs. 2 und danach alle fünf Jahre und solange zu erstellen, bis die Kriterien gemäß § 5 Abs. 1 erfüllt sind.
(5) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen, die die Gesamtabgabe von 2 MW überschreiten, haben dies der Behörde bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu melden und im Rahmen der Meldung anzugeben, ob die Gesamtabgabe von 5 MW überschritten wird. Sie haben der Meldung zertifizierte Informationen gemäß § 88 EAG anzuschließen.
(4) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
1. Solarenergieanlagen einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht,
2. Energiespeicher am selben Standort wie eine Solarenergieanlage, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, sowie
3. Erdwärmepumpen.
(5) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
1.Solarenergieanlagen im Sinne des Abs. 4 Z 1, deren Kapazität 15 kW nicht übersteigt und
2.Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW außerhalb von Schutzzonen (§ 7 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung).
Die Genehmigung einer Anlage gemäß Z 1 gilt als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Alle Bescheide, die im Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten erlassen werden, sind von der Behörde im Internet für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
2. Geburtsdatum;
3. Adressen und Kommunikationsdaten;
4. Standort der Anlage oder des Fernwärme- bzw. Fernkältesystems und
5. Abrechnungspunkt, Verbrauchsdaten und Betriebsdaten.
(3) Die Behörde hat bezogen auf die gemäß § 7 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen die Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die Standorte der Anlagen in anonymisierter Form unter Wahrung bestehender Geheimhaltungspflichten auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens zehn Jahre nach Abschluss oder Beendigung der Verfahren gemäß §§ 6 und 8 zu löschen. Sie sind jedenfalls vorher und unverzüglich dann zu löschen, wenn der Zweck für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten wegfällt.
(5) Die Behörde ist berechtigt, allgemeine gebäudebezogene Informationenüber den Nutzungszweck gemäß dem Nutzungsprofil und die vorhandene Energie-, Wärme- und Kälteinfrastruktur von Netzbetreibern und Energielieferanten für die Erstellung der lokalen Pläne gemäß § 4 Abs. 1 anzufordern.
3.die Bedingungen und Auflagen aus der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;
4.die Meldeverpflichtung gemäß § 6 Abs. 5 nicht oder nicht ordnungsgemäß einhält.
(3) Die Behörde kann Verpflichtete, die die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten, angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Verwaltungsstrafe ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf folgende Landesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich:
1.Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 und
2.Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgenden Fassung maßgeblich:
1.Verordnung (EG) 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 1 (Energiestatistik-Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/264, ABl. Nr. L 2024/264 vom 18.1.2024;
2.Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 (DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021, S. 35 und
3.Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 1 (Governance-Verordnung) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
1.Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.9.2023, S. 1 (Energieeffizienz-Richtlinie);
2.Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/1275 vom 8.5.2024 (Gebäudeeffizienz-Richtlinie);
3.Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023 und
4.Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 2024/1785 vom 15.7.2024.
5. Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf eine Beschreibung der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage(n); diese umfasst gegebenenfalls die elektrische und thermische Kapazität, den Brennstofftyp, die geplante Verwendung und die geplante Anzahl der Betriebsstunden pro Jahr, den Standort und den Bedarf an Strom und Wärme.
6. Bei der Bewertung der Nutzung von Abwärme werden die aktuellen Technologien berücksichtigt. In die Bewertung wird die direkte Nutzung von Abwärme oder ihre Aufbereitung zur Erzielung höherer Temperaturen oder beides einbezogen. Bei Wärmerückgewinnung am Standort werden mindestens der Einsatz von Wärmetauschern, Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplung bewertet. Bei Wärmerückgewinnung außerhalb des Standorts werden mindestens Industrieanlagen, landwirtschaftliche Standorte und Fernwärmenetze als potenzielle Nachfragepunkte bewertet.
7. Für die Zwecke des Vergleichs werden der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärme- oder Kältebedarfspunkten genutzt werden, berücksichtigt. In den Vergleich fließen die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
8.Die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß § 7 beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse, die Aufschluss über die tatsächlichen Cashflow-Transaktionen gibt, die sich aus Investitionen in einzelne Anlagen und deren Betrieb ergeben. Darüber hinaus kann die Finanzanalyse durch eine volkswirtschaftliche Analyse ergänzt werden.
1. Finanzanalyse:
Die Finanzanalyse hat Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben. Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Wärme- und Kälteproduktion der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage, sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren zu ermitteln. Die Finanzanalyse hat jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten:
a) Investitionskosten für die Errichtung oder erhebliche Modernisierung der Anlage sowie für die Auskopplung, den Transport und die Einspeisung von Wärme bzw. Kälte;
b) Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Anlage und die Anbindung von Anlage und Netz;
c) Brennstoffkosten;
d) Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines Zeitraums von 30 Jahren und einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals;
e) sonstige Kosten, insbesondere für die Betriebsführung und Ausfallsicherung;
f) Steuern und Abgaben;
g) CO 2 -Kosten;
h) Erlöse aus dem Verkauf von Energie (Strom/Wärme/Kälte);
i) Förderungen und Subventionen;
j) kalkulatorischer Zinssatz und
k) Restbuchwert.
2. Sensitivitäts- und Risikoanalyse:
In der Finanzanalyse sind sensible Kostenfaktoren mit einer Bandbreite in der Wirtschaftlichkeitsberechnung anzusetzen und deren Einfluss auf das Ergebnis darzustellen. Die Sensitivitäts- und Risikoanalyse ist für folgende Kostenfaktoren mit den jeweils angegebenen Bandbreiten durchzuführen:
a) kalkulatorischer Zinssatz (Variation +/- 75 %);
b) durchschnittlicher Day-Ahead Börsepreis Strom (Variation +/- 50 %);
c) erzielbarer Preis für Verkauf von Wärme/Kälte (Variation +/- 50 %);
d) CO2-Preis (Variation +/- 50 %);
e) Brennstoffkosten (Variation +/- 50 %) und
f) Verbrauchsszenarien/Erlösszenarien (Variation +/- 50 %).
3. Volkswirtschaftliche Analyse:
Die volkswirtschaftliche Analyse erweitert die Finanzanalyse um externe Effekte (externe Kosten und externe Nutzen), die der geplanten Anlage sowie der Vergleichsanlage zuzurechnen sind. Dabei können insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima, die Gesundheit, die Sicherheit, die Energieversorgungssicherheit und Primärenergieeinsparungen, den Arbeitsmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Nutzen für die Verbraucher (Strom-, Wärme- und Kältepreis) berücksichtigt werden.
4. Ergebnis:
Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl für die geplante Anlage als auch für die Vergleichsanlage die Barwerte zu ermitteln und einander gegenüberzustellen. Ein positives Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt und der so ermittelte Barwert der Vergleichsanlage höher ist als jener für die geplante Anlage (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).