WERUG 2020
Gliederung
4. Abschnitt Umsetzung von Art. 26 Abs. 6 bis 12 iVm. Anhang 11 Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienz-Richtlinie)
§ 9 Entfall der Genehmigungspflicht
(1) Keiner Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen die in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Anlagen, die ganz oder teilweise eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Bestimmungen unterliegen, oder ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 bedürfen darüber hinaus:
1. Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, soweit durch ein eingerichtetes und dokumentiertes Verifizierungsverfahren sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist;
2. Anlagen, die in der Nähe einer genehmigten geologischen Speicherstätte zur Speicherung von Kohlendioxid angesiedelt werden müssen und
3.Rechenzentren gemäß § 7 Abs. 1 Z 3, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll.
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