Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Abwärme und -kälte“ die unvermeidbare Wärme oder Kälte, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde, wo kein Zugang zu einem Fernwärmesystem oder einem Fernkältesystem besteht, in dem ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess genutzt wird, genutzt werden wird oder in der Kraft-Wärme-Kopplung nicht möglich ist;
2. „Beschleunigungsgebiete“ bestimmte Standorte oder bestimmte Gebiete an Land oder in Binnengewässern, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden;
3. „Biogas“ einen gasförmigen Kraft- und Brennstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;
4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
5.„Bürgerenergie“ Initiativen, Organisationsformen oder Rechtsträger gemäß den Bestimmungen des 4. Teils (Dezentrale Versorgung und Bürgerenergie) des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025;
6.„effizientes Fernwärme- oder Fernkältesystem“ ein System, das die Kriterien gemäß erfüllt;
7.„Energieeffizienz an erster Stelle“ den Grundsatz, die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
8. „Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen“ Anlagen, die Energie (Elektrizität, Wärme, Warmwasser oder Kälte) aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas und dergleichen erzeugen. Darunter fallen auch Anlagen, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind;
9. „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Zählpunkt angeschlossen sind;
10. „erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;
11. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte; dies unter der Voraussetzung, dass die Wärme oder Kälte zumindest zur Belieferung von zwei räumlich getrennten Gebäuden auf zumindest zwei getrennten Liegenschaften und überwiegend zum Fremdverkauf verwendet wird;
12. „Fernwärme- oder Fernkältesystem“ ein System, in dem Fernwärme oder Fernkälte über ein Netz verteilt wird;
13. „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Oberfläche gespeichert ist;
14.„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV ElWG festgelegten Kriterien entspricht.
15. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
16.„NEKP“ den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
17. „öffentliche Einrichtung“ das Land Wien als regionale Behörde bzw. Gebietskörperschaft, die Gemeinde Wien als lokale Behörde bzw. Gebietskörperschaft und Stellen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und direkt von diesen genannten Behörden bzw. Gebietskörperschaften finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
18. „Rechenzentrum“ eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 1;
19. „Repowering“ eine Modernisierung von bestehenden Energieerzeugungsanlagen, wobei auch der vollständige oder teilweise Austausch von bestehenden Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder Kapazität der Anlage dazu zählt;
20.„schutzbedürftige Haushalte“ Haushalte im Sinne von § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025;
21. „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen;
22. „Umgebungsenergie“ vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann und
23. „Versorgungseinrichtungen“ Anlagen, in denen Abwärme aus nicht industriellen und/oder gewerblichen Prozessen mit nutzbarem Temperaturniveau entsteht.
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