WERUG 2020
Gliederung
5. Abschnitt Umsetzung von Art. 16, 16a, 16d und 16e Richtlinie (EU) 2018/2001 idF Richtlinie (EU) 2023/2413 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie)
§ 12 Aufgaben einer zentralen Anlaufstelle
(1) Das Angebot der Anlaufstelle ist kostenlos.
(2) Die zu erfüllenden Aufgaben der Anlaufstelle sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Raschheit und Sparsamkeit zu erfüllen.
(3) Durch die Tätigkeit der Anlaufstelle bleiben behördliche Verwaltungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen unberührt.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber darf während laufender Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren nicht auf eine andere Anlaufstelle des Bundes oder der Länder verwiesen werden, wenn die betreffende Energieerzeugungsanlage auf dem Gebiet des Landes Wien betrieben wird oder betrieben werden soll.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden