WERUG 2020
Gliederung
3. Abschnitt Umsetzung von Art. 26 Abs. 1, 4 und 5 Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienz-Richtlinie)
§ 6 Verbindliche Umwandlungspläne
(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtabgabe von mehr als 5 MW haben die Kriterien des § 5 Abs. 1 zu erfüllen und dies, unter Beachtung der Bestimmungen zu zertifizierten Informationen gemäß § 88 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zu dokumentieren.
(2) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtabgabe von mehr als 5 MW, die die Kriterien des § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, haben dies unverzüglich der Behörde zu melden und Pläne zu erstellen, die die Einhaltung der Kriterien insbesondere durch einen effizienteren Verbrauch von Primärenergie, Reduzierung von Verteilungsverlusten und Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung gewährleisten (verbindliche Umwandlungspläne).
(3) Verbindliche Umwandlungspläne haben folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. eine Beschreibung des Ist-Zustands des Fernwärme- und Fernkältesystems in Bezug auf Angebot, Netzeffizienz und Nachfrage;
2. eine Prognose der erwartbaren künftige Nachfrage und die geplante Erweiterung des Fernwärme- und Fernkältenetzes;
3.das Potenzial der aktuellen und zukünftigen Deckung der gemäß Z 2 prognostizierten Nachfrage durch erneuerbare Energiequellen und Abwärme und, soweit dies gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zulässig ist, hocheffiziente KWK;
5. den aus Z 1 bis 4 abgeleiteten Zielzustand sowie die Festlegung konkreter Maßnahmen zur Erreichung des Zielzustands und
6. die Angabe des Zeitplans zur Erreichung des Zielzustands.
(4) Verbindliche Umwandlungspläne sind der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Sie sind erstmalig nach der unverzüglichen Meldung an die Behörde gemäß Abs. 2 und danach alle fünf Jahre und solange zu erstellen, bis die Kriterien gemäß § 5 Abs. 1 erfüllt sind.
(5) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen, die die Gesamtabgabe von 2 MW überschreiten, haben dies der Behörde bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu melden und im Rahmen der Meldung anzugeben, ob die Gesamtabgabe von 5 MW überschritten wird. Sie haben der Meldung zertifizierte Informationen gemäß § 88 EAG anzuschließen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden