WERUG 2020
Gliederung
2. Abschnitt Umsetzung von Art. 25 Abs. 6 Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienz-Richtlinie)
§ 4 Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung
(1) Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.sie berücksichtigen die Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen der Wärme- und Kälteversorgung im Rahmen des NEKP bereitgestellt werden, und enthalten eine Schätzung und Kartierung oder sonstige Abbildung des Potenzials zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch die Umrüstung auf Niedrigtemperatur-Wärme bzw. hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme, Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet;
2.sie berücksichtigen den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“;
3. sie enthalten eine Strategie für die Nutzung des gemäß Z 1 ermittelten Potenzials;
4. sie berücksichtigen die relevante bestehende Energieinfrastruktur;
5. sie tragen den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen insbesondere durch das Stadt-Umland-Management oder die regionale Zusammenarbeit der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, Rechnung; sie bewerten dabei potenzielle Synergieeffekte mit benachbarten lokalen und regionalen Stellen und Behörden, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern;
6. sie bewerten die Rolle der Energiegemeinschaften oder sonstige Möglichkeiten bzw. Initiativen der Bürgerenergie, die geeignet sind, aktiv zur Umsetzung lokaler oder regionaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen zu können;
7.sie enthalten eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist;
8. sie enthalten eine Bewertung, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und ermitteln Finanzierungsmechanismen, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen;
9. sie sehen einen Pfad zur Erreichung der geplanten Ziele im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vor;
10. sie streben unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen an, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, und schrittweise aus fossilen Brennstoffen auszusteigen.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Ausarbeitung oder bei wesentlichen Änderungen der lokalen Pläne gemäß Abs. 1 zu beteiligen und insbesondere relevanten privaten und öffentlichen Interessensvertretungen und Betreiberinnen und Betreibern lokaler und regionaler Energieinfrastruktur die Möglichkeit zu geben, binnen einer angemessenen Frist Stellungnahmen abzugeben. Die Stellungnahmen sind im Rahmen der Bewertung gemäß Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen.
(3) Soweit nationale, regionale oder überregionale Empfehlungen und Leitlinien geeignet sind, die Ausarbeitung oder wesentlichen Änderungen der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen, sind diese im Rahmen der Anforderungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
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