(1) Die Behörde kann für die Erstellung der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung gemäß § 4 Abs. 1 die Daten folgender Datenbanken verwenden:
1.das zentrale Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004;
2.die Energieausweisdatenbank gemäß GWR-Gesetz und
3.die Energieausweisdatenbank gemäß der Bauordnung für Wien und der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. für Wien Nr. 23/2015.
(2) Die Behörde ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten der Betreiberinnen und Betreiber sowie der Parteien des Verfahrens insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 8 notwendig sind:
2. Geburtsdatum;
3. Adressen und Kommunikationsdaten;
4. Standort der Anlage oder des Fernwärme- bzw. Fernkältesystems und
5. Abrechnungspunkt, Verbrauchsdaten und Betriebsdaten.
(3) Die Behörde hat bezogen auf die gemäß § 7 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen die Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die Standorte der Anlagen in anonymisierter Form unter Wahrung bestehender Geheimhaltungspflichten auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens zehn Jahre nach Abschluss oder Beendigung der Verfahren gemäß §§ 6 und 8 zu löschen. Sie sind jedenfalls vorher und unverzüglich dann zu löschen, wenn der Zweck für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten wegfällt.
(5) Die Behörde ist berechtigt, allgemeine gebäudebezogene Informationenüber den Nutzungszweck gemäß dem Nutzungsprofil und die vorhandene Energie-, Wärme- und Kälteinfrastruktur von Netzbetreibern und Energielieferanten für die Erstellung der lokalen Pläne gemäß § 4 Abs. 1 anzufordern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden