§ 25 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 17. Juli 2026
Up-to-date
WERUG 2020
Gliederung
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
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