(1) Die Behörde kann von verpflichteten Personen gemäß § 6 bis 10 die Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die verpflichteten Personen haben diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Geheimhaltungspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
(3) Erteilt die verpflichtete Person die verlangte Auskunft nicht, hat die Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft mit Bescheid aufzutragen.
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