§ 22a Übergangsbestimmung
In Kraft bis 01. Januar 2030
Up-to-date
WERUG 2020
Gliederung
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22a Übergangsbestimmung
Der erstmalige Plan gemäß § 6 Abs. 4 hat bis 31. Dezember 2029 bezogen auf die den Kriterien zugrunde liegenden Informationen, Daten und Annahmen beginnend mit dem Zeitraum 1. Jänner 2025 zu erfolgen.
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