§ 18 Behörde
In Kraft seit 17. Juli 2026
Up-to-date
(1) Die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Vollziehung der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 und für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ist, soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die nach diesem Abschnitt ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3) Die Behörde nimmt auf die im Amtsblatt der Europäischen Kommission kundgemachten Empfehlungen und Leitlinien Bedacht, soweit dies für die Zwecke der Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
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