WERUG 2020
Gliederung
7. Abschnitt Behörde und Verfahren
§ 19 Aufgaben und Befugnisse
(1) Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 5 und § 7 bis 17a zu überwachen.
(2) Die Behörde hat die lokalen Pläne gemäß § 4 auszuarbeiten und die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen.
(3) Die Behörde hat die lokalen Pläne gemäß § 4 nach erfolgter Einbindung der Öffentlichkeit zu bewerten. Sie legt geeignete Umsetzungsmaßnahmen fest, soweit dies erforderlich ist, und prüft diese laufend.
(4) Die Behörde hat die gemäß § 6 Abs. 4 vorgelegten verbindlichen Umwandlungspläne zu genehmigen. Dabei hat sie geeignete Sachverständige heranzuziehen. Die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nicht gegeben sind. Die Behörde hat im Vorfeld der Genehmigung für die Vorlage des erstmaligen Plans nach der Meldung § 6 Abs. 2 erster Satz eine angemessene Frist zu setzen.
(5) Die Behörde hat die Anzahl der genehmigten Pläne gemäß Abs. 4 und die Anzahl der Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 6 Abs. 1 und 5 jeweils in anonymisierter Form auf ihrer Website unter Wahrung bestehender Geheimhaltungspflichten zu veröffentlichen; personenbezogene Daten sind davon nicht umfasst.
(6) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften des 4. Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb einer Anlage oder des Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Bestandes vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.
(7) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften des 4. Abschnittes oder der auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber oder in ihrer oder seiner Abwesenheit deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Anlage oder die Person, die den Betrieb tatsächlich vornimmt, den in Abs. 6 genannten Organen und den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der jeweiligen Anlage oder des jeweiligen Netzes betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.
(8) Die Organe der Behörde und die herangezogenen Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 6 und 7 nicht erforderliche Eingriffe in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden