WERUG 2020
Gliederung
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung der in § 7 Abs. 1 genannten Anlagen ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Kosten-Nutzen-Analyse von richtigen Voraussetzungen ausgeht;
2. die Kosten-Nutzen-Analyse mit den in Anhang 1 festgelegten Leitgrundsätzen übereinstimmt;
3. die Kosten-Nutzen-Analyse nachvollziehbar und schlüssig aufgebaut ist und
4. mit der geplanten Anlage eine effiziente Energiegewinnung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind neben der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang 1 eine technische Beschreibung des Vorhabens und sonstige zur Beurteilung der Energieeffizienz erforderliche Pläne, Beschreibungen und Unterlagen anzuschließen.
(3) Die Behörde kann das Verfahren gemäß Abs. 1 mit einem allfällig erforderlichen Genehmigungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
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