LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Förderungstransparenzgesetz – StFTG 2025

Steiermärkisches Förderungstransparenzgesetz – StFTG 2025

StFTG 2025
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Ziele

(1) Mit diesem Landesgesetz werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 87/2024, umgesetzt. Durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) sollen unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen vermieden, ein höchstmögliches Maß an Transparenz und ein effizienter und zielgerichteter Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder gewährleistet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele werden Regelungen getroffen, um

1. die im Rahmen eines Förderungsantrags erhobenen oder abgefragten Daten zum Zweck der Förderungsabwicklung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten;

2. Auswertungen, der im Rahmen der Förderungsabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Berichtslegung, Steuerung und Planung zu erstellen;

3. die Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen.

§ 2

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für:

1. Förderungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden;

2. Förderungen, die im Rahmen der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden;

3. Förderungen im Auftrag des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Gesellschafterzuschüsse gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 4 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012;

2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung;

3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

§ 3

§ 3 Förderungen

(1) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Mitgliedsbeiträge , das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

2. Spenden , das sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

3. Jubiläumsgelder , das sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

4. Direkte Förderungen , das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

5. Zuwendungen mit Sozial -oder Familienleistungscharakter , das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

6. Entschädigungen , das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden;

7. Zahlungen an Intermediäre , das sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen an Dritte weitergeben und die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.

(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung in Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.

(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.

2. Abschnitt

Beteiligte

§ 4

§ 4 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger

Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung erhalten hat. Als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Förderung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E Government-Gesetz – E-GovG).

§ 5

§ 5 Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter

(1) Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle

1. der Allgemeinheit,

2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder

3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten

zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f in Verbindung mit § 11 TDBG 2012.

(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

§ 6

§ 6 Leistungsdefinierende Stelle

Leistungsdefinierende Stelle für Förderungen ist die Landesregierung.

§ 7

§ 7 Leistende Stelle

Leistende Stelle für Förderungen ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin, einen Leistungsempfänger, eine Leistungsverpflichtete oder einen Leistungsverpflichteten obliegt.

§ 8

§ 8 Abfrageberechtigte Stelle

Abfrageberechtigte Stelle für eine Förderung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin, einen Leistungsempfänger, eine Leistungsverpflichtete oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.

§ 9

§ 9 Vom Land verschiedene Rechtsträger

Das Land hat bei der Beauftragung von Rechtsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 für diese die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

3. Abschnitt

Pflichten der Beteiligten

§ 10

§ 10 Abfrage und Erfassung von Leistungsangeboten durch die leistungsdefinierende Stelle

(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes ist die leistungsdefinierende Stelle verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.

(2) Die leistungsdefinierende Stelle ist verpflichtet, für Förderungen ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die leistungsdefinierende Stelle hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

§ 11

§ 11 Transparenzportalabfrage durch die abfrageberechtigten Stellen

Abfrageberechtigte Stellen haben, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, jedenfalls vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

§ 12

§ 12 Vornahme von Leistungsmitteilungen durch die leistenden Stellen

(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(2) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung der § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.

(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistenden Stellen ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Bundesregierung mitzuteilen. Im Falle einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.

4. Abschnitt

Förderungsbericht und Förderungscontrolling

§ 13

§ 13 Förderungsbericht

(1) Die Landesregierung hat jährlich einen Förderungsbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr von den leistenden Stellen ausbezahlten Förderungen, ausgenommen Entschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, zu erstellen.

(2) Der Förderungsbericht hat zu enthalten:

1. Name bzw. Bezeichnung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers;

2. Förderungsgegenstand;

3. den im Berichtsjahr ausbezahlten Förderungsbetrag.

(3) Der Förderungsbericht ist gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Website des Landes Steiermark für eine Dauer von maximal zehn Jahren zu veröffentlichen.

(4) In Bezug auf folgende Förderungen enthält der Förderungsbericht lediglich die insgesamt pro Förderungsprogramm ausbezahlte Förderungssumme samt Anzahl der Förderungsfälle:

1. Förderungen mit Bezug zu Daten im Sinne der Art. 9 und 10 DSGVO;

2. Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung das Fortkommen einer natürlichen Person zu behindern;

3. Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zuzulassen;

4. Förderungen, bei denen eine Veröffentlichung aus Gründen der Verpflichtung zur Geheimhaltung oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten ausgeschlossen ist;

5. Förderungen, die nicht unmittelbar an die begünstigte Förderungsnehmerin oder den begünstigten Förderungsnehmer ausbezahlt werden.

§ 14

§ 14 Förderungscontrolling

Die Landesregierung ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die leistenden Stellen

(1) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) sowie die abfrageberechtigten Stellen im Rahmen der Abfrage gemäß § 11 jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Auszahlung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung, sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen insbesondere:

1. Name bzw. Bezeichnung;

2. Adresse bzw. Sitz;

3. Geburtsdatum bzw. Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;

4. Kontaktdaten;

5. das für den Förderungsbereich jeweils maßgebliche bereichsspezifische Personenkennzeichen;

6. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);

7. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;

8. Förderungsart und Förderungsgegenstand;

9. Einkommen;

10. Finanzpläne und sonstige wirtschaftliche Unterlagen;

11. Unterlagen zu Objekten und Liegenschaften;

12. Bankverbindung (IBAN und BIC);

13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;

14. Entscheidung über die Förderung;

15. Informationen zur gesamten Abwicklung der Förderung inklusive der widmungsgemäßen Verwendung sowie zur allfälligen Rückforderung;

16. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige Personen, wenn deren Nahebeziehung zur Leistungsempfängerin oder zum Leistungsempfänger (z. B. im Hinblick auf das Einkommen) für die Vergabe einer Förderung relevant ist;

17. sonstige Daten, Informationen und Unterlagen, die in der für die Förderungsvergabe jeweils maßgeblichen Richtlinie als Information, Antragsunterlagen bzw. Nachweise bekanntzugeben bzw. vorzulegen sind.

(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende und abfrageberechtigte Stellen zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) ist zulässig, soweit

1. dies zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen,

2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,

3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist,

4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird und

5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das unerlässliche Ausmaß beschränkt werden.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen zulässig, soweit und solange dies

1. zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) unbedingt erforderlich ist und

2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.

(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 2 und 3) umfassen insbesondere:

1. Verschlüsselung;

2. Pseudonymisierung (Art. 4 Z 5 DSGVO);

3. Verarbeitungsbeschränkungen;

4. Einsichtsbeschränkungen;

5. Protokollierung der Zugriffe.

(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und 2 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage notwendigen Datenübermittlungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 einzuhalten.

(6) Die Verarbeitung dient der Abwicklung von Förderungen und damit insbesondere folgenden Zwecken:

1. Prüfung von Förderungsanträgen insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen;

2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen;

3. Entscheidung über den Förderungsantrag;

4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;

5. Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungsmittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes;

6. Sicherstellen einer hohen Datenqualität, insbesondere zur Ermöglichung eines Förderungscontrollings;

7. Leistungsmitteilung an die Transparenzdatenbank.

(7) Die leistenden Stellen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 bis 3 insoweit an Dritte zu übermitteln, als es sich bei diesen Dritten um kofinanzierende Stellen handelt und die jeweils maßgeblichen Förderungsrichtlinien dies vorsehen.

(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.

(9) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO bei Aufgaben der Landesregierung als leistende oder abfrageberechtigte Stelle und bei sonstigen der Landesregierung in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

§ 16

§ 16 Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 zu verstehen.

§ 16a

§ 16a Personenbezogene Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

§ 17

§ 17 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit 28. August 2025 in Kraft.

(2) Die Verpflichtungen dieses Gesetzes betreffend Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.