(1) Dieses Gesetz gilt für:
1. Förderungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden;
2. Förderungen, die im Rahmen der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden;
3. Förderungen im Auftrag des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Gesellschafterzuschüsse gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 4 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012;
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung;
3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
Rückverweise
StFTG 2025 · Steiermärkisches Förderungstransparenzgesetz – StFTG 2025
§ 17 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
…1) Dieses Gesetz tritt mit 28. August 2025 in Kraft. (2) Die Verpflichtungen dieses Gesetzes betreffend Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls ab 28. Februar 2026…
§ 9 Vom Land verschiedene Rechtsträger
…Das Land hat bei der Beauftragung von Rechtsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 für diese die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.…
§ 11 Transparenzportalabfrage durch die abfrageberechtigten Stellen
…Abfrageberechtigte Stellen haben, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, jedenfalls vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG …