§ 9 Vom Land verschiedene Rechtsträger
In Kraft seit 28. August 2025
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Das Land hat bei der Beauftragung von Rechtsträgern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 für diese die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
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