(1) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) sowie die abfrageberechtigten Stellen im Rahmen der Abfrage gemäß § 11 jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Auszahlung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung, sowie zur Meldung von Leistungsmitteilungen jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen insbesondere:
1. Name bzw. Bezeichnung;
2. Adresse bzw. Sitz;
3. Geburtsdatum bzw. Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
4. Kontaktdaten;
5. das für den Förderungsbereich jeweils maßgebliche bereichsspezifische Personenkennzeichen;
6. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
7. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
8. Förderungsart und Förderungsgegenstand;
9. Einkommen;
10. Finanzpläne und sonstige wirtschaftliche Unterlagen;
11. Unterlagen zu Objekten und Liegenschaften;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur gesamten Abwicklung der Förderung inklusive der widmungsgemäßen Verwendung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige Personen, wenn deren Nahebeziehung zur Leistungsempfängerin oder zum Leistungsempfänger (z. B. im Hinblick auf das Einkommen) für die Vergabe einer Förderung relevant ist;
17. sonstige Daten, Informationen und Unterlagen, die in der für die Förderungsvergabe jeweils maßgeblichen Richtlinie als Information, Antragsunterlagen bzw. Nachweise bekanntzugeben bzw. vorzulegen sind.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger durch leistende und abfrageberechtigte Stellen zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) ist zulässig, soweit
1. dies zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen,
2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist,
4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird und
5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das unerlässliche Ausmaß beschränkt werden.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch leistende Stellen zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.
(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 2 und 3) umfassen insbesondere:
1. Verschlüsselung;
2. Pseudonymisierung (Art. 4 Z 5 DSGVO);
3. Verarbeitungsbeschränkungen;
4. Einsichtsbeschränkungen;
5. Protokollierung der Zugriffe.
(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und 2 umfassen auch die für die Transparenzportalabfrage notwendigen Datenübermittlungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage erhoben werden. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 einzuhalten.
(6) Die Verarbeitung dient der Abwicklung von Förderungen und damit insbesondere folgenden Zwecken:
1. Prüfung von Förderungsanträgen insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen;
2. Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen;
3. Entscheidung über den Förderungsantrag;
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung;
5. Rückforderung bereits ausbezahlter Förderungsmittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes;
6. Sicherstellen einer hohen Datenqualität, insbesondere zur Ermöglichung eines Förderungscontrollings;
7. Leistungsmitteilung an die Transparenzdatenbank.
(7) Die leistenden Stellen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 bis 3 insoweit an Dritte zu übermitteln, als es sich bei diesen Dritten um kofinanzierende Stellen handelt und die jeweils maßgeblichen Förderungsrichtlinien dies vorsehen.
(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(9) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO bei Aufgaben der Landesregierung als leistende oder abfrageberechtigte Stelle und bei sonstigen der Landesregierung in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Rückverweise
StFTG 2025 · Steiermärkisches Förderungstransparenzgesetz – StFTG 2025
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die leistenden Stellen
…Unterlagen; 11. Unterlagen zu Objekten und Liegenschaften; 12. Bankverbindung (IBAN und BIC); 13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen; 14. Entscheidung über die Förderung; 15. Informationen zur gesamten Abwicklung der Förderung inklusive der widmungsgemäßen Verwendung sowie zur allfälligen Rückforderung; 16. Daten über Familienangehörige, im selben Haushalt lebende Personen oder sonstige…