§ 14 Förderungscontrolling
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
Die Landesregierung ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.
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