§ 14 § 14
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
StFTG 2025
Gliederung
Die Landesregierung ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.
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