Abfrageberechtigte Stellen haben, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, jedenfalls vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
Rückverweise
StFTG 2025 · Steiermärkisches Förderungstransparenzgesetz – StFTG 2025
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die leistenden Stellen
…1) Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 6) sowie die abfrageberechtigten Stellen im Rahmen der Abfrage gemäß § 11 jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Auszahlung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung…