§ 7 Leistende Stelle
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
Leistende Stelle für Förderungen ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin, einen Leistungsempfänger, eine Leistungsverpflichtete oder einen Leistungsverpflichteten obliegt.
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