(1) Die Landesregierung hat jährlich einen Förderungsbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr von den leistenden Stellen ausbezahlten Förderungen, ausgenommen Entschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, zu erstellen.
(2) Der Förderungsbericht hat zu enthalten:
1. Name bzw. Bezeichnung der Förderungsnehmerin oder des Förderungsnehmers;
2. Förderungsgegenstand;
3. den im Berichtsjahr ausbezahlten Förderungsbetrag.
(3) Der Förderungsbericht ist gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss dem Landtag zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Website des Landes Steiermark für eine Dauer von maximal zehn Jahren zu veröffentlichen.
(4) In Bezug auf folgende Förderungen enthält der Förderungsbericht lediglich die insgesamt pro Förderungsprogramm ausbezahlte Förderungssumme samt Anzahl der Förderungsfälle:
1. Förderungen mit Bezug zu Daten im Sinne der Art. 9 und 10 DSGVO;
2. Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung das Fortkommen einer natürlichen Person zu behindern;
3. Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zuzulassen;
4. Förderungen, bei denen eine Veröffentlichung aus Gründen der Verpflichtung zur Geheimhaltung oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten ausgeschlossen ist;
5. Förderungen, die nicht unmittelbar an die begünstigte Förderungsnehmerin oder den begünstigten Förderungsnehmer ausbezahlt werden.
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