§ 8 Abfrageberechtigte Stelle
In Kraft seit 28. August 2025
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Abfrageberechtigte Stelle für eine Förderung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin, einen Leistungsempfänger, eine Leistungsverpflichtete oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
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