(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes ist die leistungsdefinierende Stelle verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierende Stelle ist verpflichtet, für Förderungen ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die leistungsdefinierende Stelle hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
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