§ 4 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger
In Kraft seit 28. August 2025
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Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung erhalten hat. Als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Förderung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E Government-Gesetz – E-GovG).
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