(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(2) Die Mitteilungen haben unter sinngemäßer Anwendung der § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, §§ 28 und 29 Abs. 1 TDBG 2012 zu erfolgen.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistenden Stellen ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Bundesregierung mitzuteilen. Im Falle einer nachträglichen Richtigstellung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
Rückverweise
StFTG 2025 · Steiermärkisches Förderungstransparenzgesetz – StFTG 2025
§ 12 Vornahme von Leistungsmitteilungen durch die leistenden Stellen
(1) Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerh…