§ 17 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
In Kraft seit 28. August 2025
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt mit 28. August 2025 in Kraft.
(2) Die Verpflichtungen dieses Gesetzes betreffend Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls ab 28. Februar 2026 und jene gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 jedenfalls ab 28. August 2026 zu erfüllen.
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