(1) Mit diesem Landesgesetz werden die das Land treffenden Verpflichtungen aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. Nr. 87/2024, umgesetzt. Durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) sollen unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen vermieden, ein höchstmögliches Maß an Transparenz und ein effizienter und zielgerichteter Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder gewährleistet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele werden Regelungen getroffen, um
1. die im Rahmen eines Förderungsantrags erhobenen oder abgefragten Daten zum Zweck der Förderungsabwicklung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten;
2. Auswertungen, der im Rahmen der Förderungsabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Berichtslegung, Steuerung und Planung zu erstellen;
3. die Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen.
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