(1) Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f in Verbindung mit § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.
Rückverweise
StFTG 2025 · Steiermärkisches Förderungstransparenzgesetz – StFTG 2025
§ 5 Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter
(1) Leistungsverpflichtete oder Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle 1. der Allgemeinheit, 2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder 3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten zu verwenden. …