(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.
(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.
(3) Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(4) Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten, sofern die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Als erheblich beeinträchtigt gelten
a) Personen mit einer Beeinträchtigung, aufgrund derer Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe von mindestens der Stufe 4 oder erhöhte Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird, sowie
b) Personen, die in derselben Weise wie nach lit. a beeinträchtigt und nach dem Unionsrecht gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2024
§ 4 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 4 Sicherheitsbehörden
…§ 4. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. (2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern…
§ 46 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 46 Abnahme von Karten
…§ 46. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden ( § 4 SPG ) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. …
§ 29 Übermittlung personenbezogener Daten
…sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen: 1. den Sicherheitsbehörden ( § 4 SPG ), 2. den staatsanwaltschaftlichen Behörden, 3. den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten, 4. den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht, 5. dem Amt des Hochkommissärs der…
§ 140d LFG · LFG · Luftfahrtgesetz
§ 140d Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
…§ 140d. (1) Die Sicherheitsbehörden ( § 4 SPG ) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 mitzuwirken. (2) Im Rahmen…
§ 153
…und 152 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Bundesheers oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz , BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.…
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