Eine OÖ BH ist - angesichts der auf § 3 Abs. 1 NAG 2005 gestützten Verordnung des LH von OÖ über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, LGBl. Nr. 127/2005 - nur befugt, über den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich" zu entscheiden. Über eine - eine Angelegenheit der Fremdenpolizei darstellende - Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FrPolG 2005 hat eine OÖ BH hingegen als Fremdenpolizeibehörde - und damit im eigenen Namen - zu entscheiden (vgl. § 3 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm § 4 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes). Für den Instanzenzug kommt es aber nicht darauf an, welche Behörde den Bescheid hätte erlassen sollen, sondern darauf, welche ihn erlassen hat (vgl. E 17. März 2000, 99/19/0156). Ergeht die erstinstanzliche Entscheidung im Namen des Landeshauptmannes als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, so geht der Instanzenzug an den zuständigen Bundesminister. (Hier: Der belBeh (Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich) wäre daher nur die Befugnis zugekommen, die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten. Indem sie jedoch eine Berufungsentscheidung traf und damit eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zukam, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.)
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