JudikaturDSB

K121.009/0005-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
18. September 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. September 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde 1. des H*** (Erstbeschwerdeführer) und 2. der M*** GmbH (Zweitbeschwerdeführerin), beide in L***, vom 15. November 2004 gegen das Bundesministerium für Inneres wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden:

1. Der B e s c h w e r d e wird hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers s t a t t g e g e b e n und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass er am 11. August 2004 ohne richterlichen Beschluss von der I*** GmbH die Ausforschung der Zuordnung der IP-Adresse *** in einem bestimmten Zeitraum begehrt und erhalten hat.

2. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wird die

B e s c h w e r d e a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 24 Abs. 1 Z 1 und § 53 Abs. 3a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 104/2002, iVm Art. 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die persönliche Freiheit (PersFrBVG), BGBl Nr. 684/1988 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien

1. Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde vom 15. November 2004 bzw. der auftragsgemäßen Verbesserung vom 17. Jänner 2005 eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner am 11. August 2004 ohne richterlichen Beschluss von der I*** GmbH die Ausforschung eines Servers der Zweitbeschwerdeführerin begehrt und erhalten habe.

2. Der Beschwerdegegner beruft sich auf einen Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen L*** vom 4. Februar 2004, GZ *** gegen den Erstbeschwerdeführer, mit dessen Vollstreckung die Bundespolizeidirektion L***, Kriminalkommissariat ***, beauftragt gewesen sei.

3. Die Datenschutzkommission wies die Beschwerde mit Bescheid vom 21. Juni 2005 ab.

4. Der beim Verwaltungsgerichts angefochtene Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 30. April 2009, ha. eingelangt am 15. Juni 2009, Zl. 2007/05/0266, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

5. Zu der damit wieder offenen Beschwerde vom 15. November 2004 (samt Verbesserungsschreiben vom 17. Jänner 2005) blieb der Beschwerdegegner nach entsprechender Aufforderung bei seiner bisherigen Verantwortung.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob sie dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG 2000 verletzt wurden, dass der Beschwerdegegner am 11. August 2004 ohne richterlichen Beschluss von der I*** GmbH die Ausforschung der Zuordnung der IP-Adresse *** in einem bestimmten Zeitraum begehrt und erhalten habe.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Gegen den Erstbeschwerdeführer – dieser ist Alleingeschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin – wurden von der Staatsanwaltschaft L*** auf Grund einer Strafanzeige Vorerhebungen wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 und 2 StGB) geführt. Da sein Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte, wurde vom Landesgericht für Strafsachen L*** am 4. Februar 2004 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Die Bundespolizeidirektion L***, Kriminalkommissariat ***, wurde von der Untersuchungsrichterin ersucht, den Beschwerdeführer zu verhaften.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 5. Februar 2004 von dieser Dienststelle in der Personenfahndungsdatenbank des elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystems (PFD) zur Fahndung ausgeschrieben.

Der Erstbeschwerdeführer hat seit Anfang 2003 E-Mails an zahlreiche Personen, darunter BundesministerInnen, Nationalratsabgeordnete, Mitglieder der L*** Landesregierung und andere PolitikerInnen, versendet, in denen er verschiedene Personen des öffentlichen Lebens wüst beschimpfte. Dies geschah von der E-mail-Adresse „***“ bzw. der IP-Adresse *** aus.

Ein derartiges E-mail vom 10. August 2004 veranlasste den Beschwerdegegner zu einer Suche in der PFD nach den Erstbeschwerdeführer betreffenden Fahndungen.

Noch am selben Tag ersuchte der Beschwerdegegner daraufhin die Y*** GmbH (Rechtsvorgängerin der I*** GmbH) unter Berufung auf § 53 Abs. 3a SPG sowie die Verfolgung wegen § 107 StGB um Bekanntgabe, wem die IP-Adresse *** zur Zeit der Versendung des E-mails zugewiesen gewesen sei.

Am 11. August 2004 benannte die I*** GmbH als Inhaber dieser IP-Adresse den Erstbeschwerdeführer mit der Adresse ***.

Daraufhin wurde der Erstbeschwerdeführer sogleich an dieser Adresse von Organen der Bundespolizeidirektion L*** verhaftet.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem schlüssigen Vorbringen des Beschwerdegegners sowie den von ihm vorgelegten Akten (eigener Ermittlungsakt sowie Akt der Bundespolizeidirektion L***, Kriminalkommissariat ***). Sie stehen mit dem Beschwerdevorbringen sachverhaltsmäßig nicht in Widerspruch. Auch im Rahmen des Parteiengehörs ist der Beschwerdeführer dem Vorbringen des Beschwerdegegners nur mit rechtlichen Argumenten, nicht aber auf Sachverhaltsebene, entgegengetreten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet hier Wesentlich wie folgt:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“

§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten:

„§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“

Gemäß § 4 Abs. 1 SPG ist der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr. 684/1988, besteht.

§ 53 Abs. 3a SPG idF BGBl. I Nr. 104/2002 lautet:

„Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

Nach Art. 4 Abs. 1 PersFrBVG ist eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c (Entziehung der persönlichen Freiheit bei Verdacht einer gerichtlichen oder finanzbehördlichen Straftat) nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.

2. Rechtliche Schlussfolgerungen:

a. Zuständigkeit der Datenschutzkommission

Das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 enthält nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission auch einen Ermittlungsschutz (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 2. Aufl, Anm. 2, E 2 und E 4). Die Bekämpfung der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erstbeschwerdeführers stellt somit eine Verfolgung des Rechts auf Geheimhaltung dar.

Zur Frage der Zurechnung zur Staatsfunktion Verwaltung ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zum Zweck erfolgte, den Beschwerdeführer in Befolgung eines richterlichen Befehls nach § 175 Abs. 1 Z 2 StPO zu verhaften.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat weiters in Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn (das sind in der StPO vorgesehene Akte, bei denen eine unmittelbare Heranziehung von Sicherheitsorganen durch gerichtliche Organe möglich ist, so zB bei der Vollstreckung eines richterlichen Befehls zur Hausdurchsuchung - § 139 ff iVm § 24 StPO, zur Verhaftung - §§ 174 ff iVm § 24 StPO, oder im Rahmen der sog Sitzungspolizei; dazu kommt noch die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zug einer gerichtlichen Vollstreckung nach der Exekutionsordnung) die Zuordnung der von den Organen der Sicherheitsbehörden gesetzten Handlungen zur Gerichtsbarkeit zu erfolgen und sind als solche richterlicher Hilfsorgane oder als abgeleitete richterliche Akte zu qualifizieren (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120).

§ 24 Abs. 1 Z 1 SPG konstituiert jedoch die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person als „Aufgabe der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei“ (Überschrift des 2. Teils des 3. Hauptstücks des SPG) und stellt damit klar, dass es sich dabei um eine verwaltungsbehördliche Aufgabe handelt, die von der nicht - beschwerdegegenständlichen - Durchführung der Verhaftung an sich zu trennen ist, die auf Grundlage der §§ 174 ff iVm § 24 StPO erfolgt.

Somit ist ein verwaltungsbehördlicher Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung Gegenstand der Beschwerde, sodass diese gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 zulässig ist. Dieser Auffassung gab auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/05/0266, recht.

b. inhaltliche Beurteilung: Erstbeschwerdeführer

Zur inhaltlichen Beurteilung der Datenschutzkommission im Bescheid vom 21. Juni 2005, GZ K121.009/0010-DSK/2005, führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis im Wesentlichen folgendes aus:

„Der Vollzug eines Haftbefehls setzt die Kenntnis des Aufenthaltsortes des Beschuldigten voraus. Die angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers war nur nach Ermittlung seines Aufenthaltsortes auf Grund der Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers als Nutzer der dem Provider Y*** GmbH zugewiesenen IP-Adresse möglich. Dieser Access-Provider ist ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes im Sinne des § 53 Abs. 3a SPG (vgl. hiezu auch die Begriffsbestimmungen des § 3 Z. 1 und 9 Telekommunikationsgesetz 2003).

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden personenbezogene Daten "für die Abwehr gefährlicher Angriffe (iSd § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 21 Abs. 2 SPG)" ermitteln und verarbeiten.

§ 53 Abs. 3a SPG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 158/2005 berechtigt die Sicherheitsbehörden, "von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen". (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof.)

In den Erläuternden Bemerkungen RV 1479 BlgNr. 1479 20 GP, S. 19 (EB) zu dieser Bestimmung wird hiezu ausgeführt:

"Bis zur Privatisierung der PTV konnten die Sicherheitsbehörden unter Berufung auf Amtshilfe iSd B-VG Auskünfte etwa über Telefonnummern und Anschlüsse (Stammdaten § 87 Abs. 3 Z 4 TKG) erhalten. ... § 53 Abs. 3a soll nunmehr jene Stellen, die über Stamm- oder Vermittlungsdaten iSd TKG verfügen, dazu verpflichten, den Sicherheitsbehörden Auskunft über Namen und Adresse und/oder Teilnehmernummer zu erteilen; eine Verpflichtung zur Datenübermittlung darüber hinaus auf Grund dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Der Zugriff auf diese Daten stellt keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gemäß Art10a StGG über die allgemeinen Rechts der Staatsbürger dar".

(Im Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur SPG-Novelle 1999 findet sich auch die abweichende persönliche Stellungnahme des Abgeordneten Dr. C***, in welcher dieser zu § 53 Abs. 3a SPG ausführt.

"Die Notwendigkeit der Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden drohenden Bombenattentates auf eine Schule usw. ist unbestritten. Dieser Ausnahmefall darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, über Auskunftsbegehren gegenüber Telefonanbietern unverhältnismäßig in Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Die Weitergabe nicht nur von Stamm-; sondern vor allem von Vermittlungsdaten ist jedoch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art 10a StGG). Außerdem würden die Auskünfte über Vermittlungsdaten nicht nur Namen und Anschrift eines Anschlusses erfassen, sondern - im Fall befürchteter gefährlicher Angriffe - auch Auskünfte über "äußere Rufdaten (Wer hat von welchem Anschluss wann und mit welchen Anschlüssen Telefongespräche geführt?) Dies wäre ein gravierender Eingriff sowohl in Art. 8 EMRK und das Grundrecht auf Datenschutz.")

Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 3a SPG in der hier anzuwendenden Fassung und den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass sich die den Sicherheitsbehörden nach dieser Gesetzesstelle eingeräumte Befugnis, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Name, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, nur auf Telefongespräche bzw. -anschlüsse bezogen hat.

Die Sicherheitsbehörden konnten sich daher im Beschwerdefall für die in Beschwerde gezogene Abfrage zulässigerweise nicht auf § 53 Abs. 3 SPG in der genannten Fassung stützen.“ (Anm. der Datenschutzkommission: gemeint im letzten Satz wohl: § 53 Abs. 3 a SPG)

Da die Datenschutzkommission gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an diese Rechtsauffassung gebunden ist, war der Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, dessen Daten (IP-Adresse) ohne entsprechende rechtliche Grundlage ermittelt wurden, spruchgemäß stattzugeben.

3. inhaltliche Beurteilung: Zweitbeschwerdeführerin

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist eine Rechtswidrigkeit allerdings nicht gegeben, da keine Ermittlung, die ihre Daten betrifft, stattgefunden hat. Die gegenständliche IP-Adresse, die für einen bestimmten Zeitraum Gegenstand der Anfrage gewesen ist, war dem Erstbeschwerdeführer zugeteilt. Nur er ist daher überhaupt von einer Datenverwendung betroffen. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

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