K121.269/0010-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Juli 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Salfried T*** in D*** (Beschwerdeführer), vertreten durch X*** Rechtsanwaltspartnerschaft in D***, vom 5. Jänner 2007 gegen die Bezirkshauptmannschaft D*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
B e g r ü n d u n g :
A. Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass ein Polizeibeamter der Polizeiinspektion K*** am 27. April 2006 beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers erschien, den Arbeitgeber gefragt habe, ob er den Beschwerdeführer zu einer Vernehmung mitnehmen könne und angegeben habe, „ dass es um Suchtgift gehe “. Am 5. Mai 2006 habe sich der Polizeibeamte erneut an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers begeben und dort vor dem Arbeitgeber und zwei Arbeitskollegen lautstark erklärt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, zur Anhörung zu erscheinen, da es um „ Gift “ (für die Umstehenden sei klar gemeint: „ Suchtgift “) gehe. Wenn er nicht freiwillig zur Einvernahme komme, werde er verhaftet und abgeführt.
Durch die Preisgabe, dass die Polizei gegen den Beschwerdeführer ermittle, sowie dass es sich um einen Verdacht eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz handle, sei der Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt. Das Verhalten des Polizeibeamten der Polizeiinspektion K*** sei der Beschwerdegegnerin zuzurechnen.
b. Die Beschwerdegegnerin, mit den Vorwürfen konfrontiert, bestritt zunächst in einem E-Mail vom 1. Februar 2007, dass das gegenständliche Verhalten des Polizeibeamten ihr zuzurechnen sei mit der Begründung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes *** in seinem Erkenntnis vom 21. November 2006, Zl ***, festgestellt habe, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Vorladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz gehandelt habe, weshalb die Amtshandlung des Polizeibeamten im Dienste der Strafjustiz und nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs. 2 SPG stattgefunden habe.
c. Auf nochmalige Aufforderung zur inhaltlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers führte die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 19. Februar 2007 erneut aus, warum sie sich nicht als Beschwerdegegnerin sehe und verwies betreffend des Sachverhaltes auf ihre (dem Schreiben nicht beigelegte) Gegenschrift vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes *** sowie auf das in der Sache ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 21. November 2006, Zl ***.
d. Im dazu gewährten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
e. Zur Stellungnahme aufgefordert gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland *** im Schreiben vom 22. Juni 2007 an, dass der Polizeibeamte hier lediglich auf Ersuchen des Landeskriminalamtes (LKA) *** tätig geworden sei, diesem aber niemals zugeteilt worden sei. Deshalb sei es eine konkrete Amtshandlung des Beamten, die der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sei – deren Argumentation in der Stellungnahme vom 19. Februar 2007 könne nicht gefolgt werden.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand das Verhalten des Polizeibeamten der Polizeiinspektion K*** am 27. April 2006 und am 5. Mai 2006, jeweils am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, bezogen auf das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Polizeibeamte I. der (im Amtssprengel der Beschwerdegegnerin gelegenen) Polizeiinspektion (PI) K*** wurde von einem Beamten des Landeskriminalamtes – das als Organisationseinheit des Landespolizeikommandos *** auf Grundlage von § 7 Abs. 2 SPG der Sicherheitsdirektion für *** beigegeben ist – ersucht (er war dem Landeskriminalamt aber weder zugeteilt noch dorthin versetzt), den Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstätte (Firma M*** in K***) aufzusuchen und ihn wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Einvernahme auf das Landeskriminalamt vorzuladen. Der Polizeibeamte I. begab sich am 27. April 2006 zur genannten Firma und nahm zuerst mit dem Firmenchef Rudi M*** Verbindung auf. Insbesondere fragte er diesen, ob der Beschwerdeführer zur angesprochenen Einvernahme mitkommen könne. M*** teilte dem Beamten mit, dass der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Termin für seine Einvernahme freibekomme. Der Polizeibeamte I. begab sich daraufhin zu dem in der Nähe befindlichen Beschwerdeführer, nahm ihn beiseite und erklärte ihm, er solle zu dem von M*** vorgegebenen Termin zum Landeskriminalamt für eine Einvernahme kommen. Der Beschwerdeführer sagte sein Kommen zu und der Beamte I. verließ das Gebäude der Firma M***.
Der Beschwerdeführer nahm in der Folge den vorgenannten Termin nicht wahr. Davon wurde der Polizeibeamte I. vom Landeskriminalamt informiert und er begab sich am 5. Mai 2006 vormittags neuerlich zur Firma M***. Er ging zu einer Theke, an welcher sich der Beschwerdeführer und Herr M*** befanden. Der Polizeibeamte machte Vorhaltungen, dass der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht zur Einvernahme gekommen sei. In diesem Zusammenhang wandte er sich auch an Herrn M***, äußerte sich dahingehend, dass sein „Bua“ oder sein „Lehrbua“ nicht zur Einvernahme erschienen sei und fragte ihn, ob er den Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Tag oder sofort zur Einvernahme mitnehmen könne. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, er habe von seinem Anwalt und einer weiteren Person die Rechtsauskunft erhalten, dass er nicht verpflichtet sei, den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Der Beamte I. hielt die ihm vom Beschwerdeführer mitgeteilte Rechtsansicht für falsch und gelangte zur Überzeugung, dass er vom Beschwerdeführer angelogen werde. Er reagierte daraufhin lautstark und heftig. Dabei äußerte er sich auch – ebenfalls für zwei weitere Umstehende hörbar – dahingehend, dass es im gegenständlichen Fall nicht (nur) um ein „Mopedschnellfahren“, sondern um „Gift“ gehe, wobei auch für die Außenstehenden klar war, dass damit Drogen bzw Suchtmittel gemeint seien. Er erklärte dem Beschwerdeführer, dass dann, wenn er auch den neuen Einvernahmetermin freiwillig nicht wahrnehmen würde, ein Richter oder der Staatsanwalt eingeschaltet würde und er in der Folge mit einer Verhaftung rechnen müsse.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen sind, soweit in diesem Verfahren wesentlich, dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes *** vom 21. November 2006, Zl *** entnommen, welches der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde selbst vorgelegt hat. Auf den dort festgestellten Sachverhalt hat sich auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2007 berufen. Dass der Polizeibeamte dem Landeskriminalamt weder zugeteilt noch dorthin versetzt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland ***. Bestritten hat das die Beschwerdegegnerin nicht.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. passive Beschwerdelegitimation
a. anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß § 4 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr 566/1991 idgF, ist oberste Sicherheitsbehörde der Bundesminister für Inneres. Gemäß Abs. 2 besorgen dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
Gemäß § 7 Abs. 1 SPG besteht für jedes Bundesland eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.
Gemäß § 7 Abs. 2 SPG steht an der Spitze einer Sicherheitsdirektion der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
§ 9 SPG lautet unter der Überschrift „Bezirksverwaltungsbehörden“:
„§ 9. (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.
(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.“
b. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Zuständigkeit für die gegenständliche Amtshandlung des Polizeibeamten I. bestritten.
Der Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdegegnerin vermeint, die gegenständliche Handlung wäre im Dienst der Strafjustiz erfolgt – nur gibt es dafür keine
Anhaltspunkte: weder wurde die Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet noch gibt es eine untersuchungsrichterliche oder staatsanwaltliche Anordnung zu gegenständlicher Einvernahme beim Landeskriminalamt. Damit liegt aber jedenfalls verwaltungsbehördliches Handeln vor – unabhängig, ob konkret das SPG oder StPO anzuwenden wäre –, für dessen datenschutzrechtliche Beurteilung die Datenschutzkommission zuständig ist.
Für die Frage, welcher Verwaltungsbehörde die Amtshandlung des Polizeibeamten I. zuzurechnen ist, ist das SPG heranzuziehen. Auch die StPO spricht (in ihren §§ 24 und 88) stets nur von Sicherheitsbehörden und knüpft damit an der vom SPG vorgegebenen Organisationsstruktur dieser Behörden (§ 4 SPG) an. Eine feste funktionelle Zuständigkeitsverteilung zwischen den verschiedenen sicherheitsbehördlichen Instanzen ist in der StPO überhaupt nicht und im SPG vielfach nicht vorgesehen. Auch für die beschwerdegegenständlichen Amtshandlungen – Akte schlichter Hoheitsverwaltung – findet sich keine Norm, die eine klare funktionelle Zuordnung möglich machen würde. Allerdings lassen insbesondere § 9 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 und 2 SPG erkennen, dass der Gesetzgeber vom Gedanken der Subsidiarität ausgeht, dass also grundsätzlich eine Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde unterster Instanz besteht, die jedoch durch übergeordnete Behörden, insbesondere die zuständige Sicherheitsdirektion jederzeit arrogiert werden kann. § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 SPG zeigen, dass das Handeln von Exekutivorganen grundsätzlich der Behörde zugerechnet wird, der sie beigegeben sind. Anderes gilt nur bei Überschreiten von deren örtlichen Zuständigkeitsbereich, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Auf Grund dieser Überlegungen ist auch hier von einer Zurechnung zur Bezirkshauptmannschaft D*** auszugehen. Zwar wurde der Polizeibeamte I. von einem Beamten des grundsätzlich exklusiv für die Sicherheitsdirektion tätigen Landeskriminalamtes ersucht, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme auf das Landeskriminalamt vorzuladen, doch war dieser Polizeibeamte weder dem Landeskriminalamt zugeteilt noch zu diesem versetzt. Die konkrete Art und Weise der Durchführung der Amtshandlung (insbesondere Ansprechen des Arbeitgebers), gegen die sich die Beschwerde richtet, war auch nicht vom Ersuchen des Landeskriminalamtes umfasst. Der Beamte ist iSd § 9 Abs. 2 SPG für die Bezirksverwaltungsbehörde tätig geworden. Der Beschwerdeführer hat diese daher zu Recht als Beschwerdegegnerin bezeichnet.
2. Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Polizeibeamten am 27. April und am 25. Mai 2006
a. anzuwendende Rechtsvorschriften
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
b. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Tatsachen, dass eine Person zu einer Einvernahme vor einer Behörde erscheinen soll und dass Gegenstand dieser Einvernahme eine mit Suchtgift im Zusammenhang stehende Straftat ist, sind personenbezogene Daten iSd § 4 Z 1 DSG 2000, die unter dem Schutz des Grundrechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs.1 DSG 2000 stehen. Das schutzwürdige Interesse an solchen Daten ist evident.
Für einen Eingriff in dieses Grundrecht durch eine staatliche Behörde verlangt § 1 Abs. 2 DSG 2000 eine gesetzliche Grundlage. Weder das SPG noch die StPO sehen eine Information des Arbeitgebers oder gar unbeteiligter dritter Personen über sicherheitsbehördliche Ladungen bzw. Einvernahmen eines Betroffenen vor. Somit fehlt für das beschwerdegegenständliche Handeln des Exekutivbeamten I. eine gesetzliche Grundlage, weshalb spruchgemäß eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festzustellen war.