Die Sicherheitsbehörden, zu denen ua auch die Landespolizeidirektionen zählen (vgl. § 4 Abs. 2 SPG), dürfen ihnen aus einem Unterbringungsverfahren zugekommene Informationen in anderen Angelegenheiten nicht verwerten; solches Wissen darf mit anderen Worten auch in anderen Verfahren nicht entscheidungsrelevant werden (vgl. Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 39a UbG Rn. 5 mwN; Koppensteiner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Komm zum Gesundheitsrecht, § 39b UbG Rn. 4, mwN; Keplinger/Pühringer, SPG18, 174).
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