S.LAOG
Geltungsbereich
§ 2Einrichtung
§ 3Einrichtung und Zusammensetzung
§ 4Geschäftsgang
§ 5Weisungsfreiheit
§ 6Einrichtung und Zusammensetzung
§ 7Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 8Geschäftsgang
§ 9Weisungsfreiheit
§ 10Einrichtung und Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission
§ 11Geschäftsgang in der Gleichbehandlungskommission
§ 12Bestellung der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung
§ 13Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 14Verschwiegenheitspflicht
§ 15Beteiligung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 16Arbeitsschutz für Landwirtinnen und Landwirte
§ 17Übergangsbestimmungen
§ 18In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 § 1
Dieses Gesetz regelt die Organisation folgender Organe des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft:
1. Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
2. Obereinigungskommission,
3. Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle,
4. Gleichbehandlungskommission und
5. Anwältin oder Anwalt für Gleichbehandlung.
2. Hauptstück
Organe
1. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 2 Einrichtung
§ 2 § 2
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
2. Abschnitt
Obereinigungskommission
§ 3 Einrichtung und Zusammensetzung
§ 3 § 3
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet.
(2) Der Obereinigungskommission gehören als Mitglieder an:
1. die oder der Vorsitzende und
2. vier weitere Mitglieder.
(3) Die oder der Vorsitzende wird von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. In gleicher Weise ist für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Stellvertretung zu bestellen. Dieser obliegt die Vertretung der oder des Vorsitzenden während der Dauer ihrer oder seiner Verhinderung.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar zwei Vertretungen aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und zwei Vertretungen aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs 3 und 4 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(6) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(8) Die Abs 5, 6 und 7 gelten auch für die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.
§ 4 Geschäftsgang
§ 4 § 4
(1) Die Obereinigungskommission ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Die Sitzungen der Obereinigungskommission sind nicht öffentlich. Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben der oder dem Vorsitzenden mindestens je ein weiteres Mitglied der Vertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer der oder dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Obereinigungskommission von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine ungleiche Anzahl von Vertretungen anwesend ist, scheidet von der Stimmberechtigung auf der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite eine Vertretung aus, sodass auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretungen stimmberechtigt ist. Die auszuscheidende Person wird durch das Los bestimmt. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Obereinigungskommission kann die Beratung und Beschlussfassung auch in Form einer Videokonferenz durchführen. Dafür gelten die Vorgaben des Abs 2 mit der Maßgabe, dass die bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern auch im virtuellen Raum gleichzeitig anwesend zu sein hat.
(4) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufwege fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und der oder dem Vorsitzenden innerhalb der von ihr oder ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder von der oder dem Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. Namen der anwesenden Mitglieder und
3. gefasste Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(6) Für die Entschädigung der Mitglieder der Obereinigungskommission gemäß § 3 Abs 2 Z 2 gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung der oder des Vorsitzenden, werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Obereinigungskommission mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(8) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 5 Weisungsfreiheit
§ 5 § 5
(1) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten.
3. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 6 Einrichtung und Zusammensetzung
§ 6 § 6
(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs 1) nicht zustande, ist sie auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die beim Landesgericht Salzburg ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtsachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer namhaft zu machen, davon eine Person aus einer Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer; die zweite Person soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs 1) die Nominierung der Beisitzerinnen oder Beisitzer nicht vorgenommen, hat die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), welcher die säumige Person angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzerinnen und Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu einem Mitglied der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
§ 7 Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 7 § 7
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erstellen (Beisitzerlisten). Die Vorschläge sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(3) Die Beisitzerlisten können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jeder Person eingesehen werden.
§ 8 Geschäftsgang
§ 8 § 8
(1) Die Verhandlungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder eine andere von der gleichen Partei namhaft gemachte beisitzende Person unentschuldigt nicht erschienen, wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer von jedem der Streitteile anwesend sind. Die Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; bei Stimmengleichheit nimmt sie oder er nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle kann die Verhandlung und Beschlussfassung auch in Form einer Videokonferenz durchführen. Dafür gelten die Vorgaben des Abs 1 mit der Maßgabe, dass die bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern auch im virtuellen Raum gleichzeitig anwesend zu sein hat.
(3) Für die Entschädigung der Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.
(4) Soweit erforderlich, können die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Verhandlungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung der oder des Vorsitzenden, in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Schlichtungsstelle mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(5) Die Kanzleigeschäfte der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 9 Weisungsfreiheit
§ 9 § 9
(1) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten.
4. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission und Anwältin oder Anwalt für Gleichbehandlung
§ 10 Einrichtung und Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission
§ 10 § 10
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann oder eine von ihr oder ihm damit betraute Person aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung,
2. eine Vertretung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg,
3. eine Vertretung der Landarbeiterkammer für Salzburg,
4. eine Vertretung des Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Salzburg,
5. eine Vertretung des Salzburger Land- und Forstarbeiterbundes,
6. eine Vertretung der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, Landessekretariat Salzburg und
7. eine Vertretung des Amtes der Landesregierung.
Für jedes der Mitglieder gemäß Z 2 bis 6 ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die von einer Interessenvertretung kommenden Mitglieder gemäß Abs 2 Z 2 bis 6 müssen zum Salzburger Landtag wählbar sein; ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie werden von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann als Vorsitzender oder Vorsitzendem auf Vorschlag ihrer Interessenvertretung, wenn ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung erstattet wird, auch ohne Vorliegen eines Vorschlages bestellt und haben bei Antritt ihres Amtes der oder dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(4) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf.
Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs 2 und 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(5) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(6) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzender hat die Bestellung zu einem Mitglied der Gleichbehandlungskommission gemäß Abs 2 Z 2 bis 6 bei Widerruf des diesbezüglichen Vorschlages durch die Interessenvertretung und bei grober Verletzung oder Vernachlässigung seiner mit dem Amt verbundenen Pflichten zu widerrufen. Eine Entsendung gemäß Abs 2 Z 7 kann jederzeit widerrufen werden. Gleiches gilt für eine Betrauung gemäß Abs 2 Z 1.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu einem Mitglied der Gleichbehandlungskommission zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(8) Die Abs 3 bis 7 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
§ 11 Geschäftsgang in der Gleichbehandlungskommission
§ 11 § 11
(1) Die Gleichbehandlungskommission ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf oder bei Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung einzuberufen.
(2) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder oder die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung dies verlangt, hat die oder der Vorsitzende bestimmte Fachleute beizuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(5) Die Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Ein solcher Ausschuss hat aus drei oder fünf Mitgliedern zu bestehen, davon je ein Mitglied oder zwei Mitglieder von Seiten der Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(6) Den Vorsitz in einem Ausschuss hat die oder der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission zu führen. Die übrigen Mitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden über Vorschlag der Mitglieder aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission zu entnehmen. Die Abs 2 bis 4 gelten für Ausschüsse sinngemäß.
(7) Die Gleichbehandlungskommission kann die Beratung und Beschlussfassung auch in Form einer Videokonferenz durchführen. Dafür gelten die Vorgaben der Abs 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern auch im virtuellen Raum gleichzeitig anwesend zu sein hat.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission einschließlich ihrer Ausschüsse, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung der oder des Vorsitzenden, werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Gleichbehandlungskommission mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(9) Für die Entschädigung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission gemäß § 10 Abs 2 Z 2 bis 6 gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.
(10) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 12 Bestellung der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung
§ 12 § 12
(1) Die Landesregierung hat eine Anwältin oder einen Anwalt für Gleichbehandlung zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Vor der Bestellung sind die Landarbeiterkammer für Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg anzuhören.
(2) Die Funktion als Anwältin oder Anwalt für Gleichbehandlung endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
(3) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(5) Die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung ist berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(6) Die Kanzleigeschäfte der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 13 Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§ 13 § 13
(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser Tätigkeit auch nicht benachteiligt werden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission und der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung zu unterrichten.
§ 14 Verschwiegenheitspflicht
§ 14 § 14
(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung haben über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen, über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geheimnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung einer unter die §§ 10 oder 12 fallenden Funktion.
3. Hauptstück
Begleitregelungen
§ 15 Beteiligung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 15 § 15
Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen haben, soweit sie dies für erforderlich erachten, bei der Vollziehung von landesrechtlichen Rechtsvorschriften vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von Landwirtinnen und Landwirten oder von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berühren, insbesondere bei der Erteilung von Baubewilligungen, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
§ 16 Arbeitsschutz für Landwirtinnen und Landwirte
§ 16 § 16
(1) Die §§ 186 Abs 1 und 5, 190, 198 Abs 1 bis 4, 200 Abs 1 und 2, 202 bis 208, 209 Abs 1 bis 4, 210 Abs 2, 217 bis 223, 225 bis 228 und 234 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl I Nr 78, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 167/2022, finden zum Schutz der Landwirtin oder des Landwirtes sinngemäß auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass Verordnungen des Bundes in Durchführung der im Abs 1 genannten Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 oder Teile von diesen zum Schutz der Landwirtin oder des Landwirtes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist befugt, die Einhaltung der im Abs 1 genannten oder in einer Verordnung gemäß Abs 2 festgelegten Bestimmungen in diesen Betrieben zu kontrollieren. Darauf finden die §§ 257 bis 260, 261 Abs 1 und 3, 262 und 263 des Landarbeitsgesetzes 2021 in der im Abs 1 genannten Fassung sinngemäß Anwendung.
(4) Landwirtinnen und Landwirte, die den Bestimmungen des Abs 1 oder einer Verordnung gemäß Abs 2 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu bestrafen. Dasselbe gilt, wenn sie die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindern oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereiteln.
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 17 § 17
(1) Die nach diesem Gesetz zu bestellenden Organe sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 18 Abs 1 neu einzurichten. Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2019, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Dies gilt auch für die nach den bisher geltenden Vorschriften mit dem Vorsitz betraute Person der Gleichbehandlungskommission und ihre Stellvertretung sowie für die Anwältin für Gleichbehandlung.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion als Mitglied der im Abs 1 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 18 In- und Außerkrafttreten
§ 18 § 18
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Vorbehaltlich des Abs 3 treten die Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2019, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 außer Kraft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch als Landesrecht gelten.
(3) § 250 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2019, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(4) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 113/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 Abs 2 und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.