(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung haben über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen, über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geheimnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen strengste Verschwiegenheit zu bewahren. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung einer unter die §§ 10 oder 12 fallenden Funktion.
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