(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung haben über den Inhalt der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen, über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Geheimnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln sind.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung einer unter die §§ 10 oder 12 fallenden Funktion.
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