§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Organisation folgender Organe des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft:
1. Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
2. Obereinigungskommission,
3. Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle,
4. Gleichbehandlungskommission und
5. Anwältin oder Anwalt für Gleichbehandlung.
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