(1) Die Verhandlungen der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder eine andere von der gleichen Partei namhaft gemachte beisitzende Person unentschuldigt nicht erschienen, wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer von jedem der Streitteile anwesend sind. Die Beschlüsse der Schlichtungsstelle werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; bei Stimmengleichheit nimmt sie oder er nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle kann die Verhandlung und Beschlussfassung auch in Form einer Videokonferenz durchführen. Dafür gelten die Vorgaben des Abs 1 mit der Maßgabe, dass die bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern auch im virtuellen Raum gleichzeitig anwesend zu sein hat.
(3) Für die Entschädigung der Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.
(4) Soweit erforderlich, können die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Verhandlungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung der oder des Vorsitzenden, in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Schlichtungsstelle mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(5) Die Kanzleigeschäfte der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
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