(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erstellen (Beisitzerlisten). Die Vorschläge sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(3) Die Beisitzerlisten können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jeder Person eingesehen werden.
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