(1) Die Obereinigungskommission ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Die Sitzungen der Obereinigungskommission sind nicht öffentlich. Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben der oder dem Vorsitzenden mindestens je ein weiteres Mitglied der Vertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer der oder dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Obereinigungskommission von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine ungleiche Anzahl von Vertretungen anwesend ist, scheidet von der Stimmberechtigung auf der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite eine Vertretung aus, sodass auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretungen stimmberechtigt ist. Die auszuscheidende Person wird durch das Los bestimmt. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Obereinigungskommission kann die Beratung und Beschlussfassung auch in Form einer Videokonferenz durchführen. Dafür gelten die Vorgaben des Abs 2 mit der Maßgabe, dass die bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern auch im virtuellen Raum gleichzeitig anwesend zu sein hat.
(4) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufwege fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und der oder dem Vorsitzenden innerhalb der von ihr oder ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder von der oder dem Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. Namen der anwesenden Mitglieder und
3. gefasste Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(6) Für die Entschädigung der Mitglieder der Obereinigungskommission gemäß § 3 Abs 2 Z 2 gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Obereinigungskommission, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung der oder des Vorsitzenden, werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Obereinigungskommission mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(8) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden