(1) Die nach diesem Gesetz zu bestellenden Organe sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 18 Abs 1 neu einzurichten. Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 80/2019, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Dies gilt auch für die nach den bisher geltenden Vorschriften mit dem Vorsitz betraute Person der Gleichbehandlungskommission und ihre Stellvertretung sowie für die Anwältin für Gleichbehandlung.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion als Mitglied der im Abs 1 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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