(1) Die §§ 186 Abs 1 und 5, 190, 198 Abs 1 bis 4, 200 Abs 1 und 2, 202 bis 208, 209 Abs 1 bis 4, 210 Abs 2, 217 bis 223, 225 bis 228 und 234 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl I Nr 78, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 167/2022, finden zum Schutz der Landwirtin oder des Landwirtes sinngemäß auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass Verordnungen des Bundes in Durchführung der im Abs 1 genannten Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 oder Teile von diesen zum Schutz der Landwirtin oder des Landwirtes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt sind.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist befugt, die Einhaltung der im Abs 1 genannten oder in einer Verordnung gemäß Abs 2 festgelegten Bestimmungen in diesen Betrieben zu kontrollieren. Darauf finden die §§ 257 bis 260, 261 Abs 1 und 3, 262 und 263 des Landarbeitsgesetzes 2021 in der im Abs 1 genannten Fassung sinngemäß Anwendung.
(4) Landwirtinnen und Landwirte, die den Bestimmungen des Abs 1 oder einer Verordnung gemäß Abs 2 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu bestrafen. Dasselbe gilt, wenn sie die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindern oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereiteln.
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