(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet.
(2) Der Obereinigungskommission gehören als Mitglieder an:
1. die oder der Vorsitzende und
2. vier weitere Mitglieder.
(3) Die oder der Vorsitzende wird von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt. In gleicher Weise ist für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Stellvertretung zu bestellen. Dieser obliegt die Vertretung der oder des Vorsitzenden während der Dauer ihrer oder seiner Verhinderung.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs 2 Z 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar zwei Vertretungen aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und zwei Vertretungen aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs 3 und 4 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(6) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(8) Die Abs 5, 6 und 7 gelten auch für die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.
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