Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen haben, soweit sie dies für erforderlich erachten, bei der Vollziehung von landesrechtlichen Rechtsvorschriften vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von Landwirtinnen und Landwirten oder von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berühren, insbesondere bei der Erteilung von Baubewilligungen, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
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