(1) Die Gleichbehandlungskommission ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf oder bei Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin oder des Anwalts für Gleichbehandlung einzuberufen.
(2) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder oder die Anwältin oder der Anwalt für Gleichbehandlung dies verlangt, hat die oder der Vorsitzende bestimmte Fachleute beizuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission ist in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
(5) Die Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse gebildet werden. Ein solcher Ausschuss hat aus drei oder fünf Mitgliedern zu bestehen, davon je ein Mitglied oder zwei Mitglieder von Seiten der Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(6) Den Vorsitz in einem Ausschuss hat die oder der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission zu führen. Die übrigen Mitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden über Vorschlag der Mitglieder aus dem Kreis der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission zu entnehmen. Die Abs 2 bis 4 gelten für Ausschüsse sinngemäß.
(7) Die Gleichbehandlungskommission kann die Beratung und Beschlussfassung auch in Form einer Videokonferenz durchführen. Dafür gelten die Vorgaben der Abs 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern auch im virtuellen Raum gleichzeitig anwesend zu sein hat.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission einschließlich ihrer Ausschüsse, insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte unter der Leitung der oder des Vorsitzenden, werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Gleichbehandlungskommission mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen ist.
(9) Für die Entschädigung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission gemäß § 10 Abs 2 Z 2 bis 6 gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.
(10) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
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